Autor: GrossmannSehr geehrter Herr Fleischhauer,
alle anderen Leser,
R5oo ist eine Rohfilzbahn mit ca. 500 g Flachengewicht
PV 200 DD, J 300 DD, und G 200 DD sind Dachdichtungsbahnen mit etwa 2100 g/m? löslichen Bestandteilen. Die Zahl steht jeweils für das Flächengewicht der Trägereinlage.
PV steht für Polyestervlies
J für Jute
G für Glasgitterlelege
Dieser Typ Bahnen wird mit Heissbitumen vollständig verklebt.
Bei den Bahnen nach DIN 52131 ist die Nomenklatur die Gleiche. Zusätzlich steht V für Glasvlies und das S für Schweissbahn.
Nun bleibt noch V 13. Hier handelt es sich um eine Glasvliesbahn mit 1300 g/m? löslichen Bestandteilen.
In Flachdachabdichtungen dürfen DD Bahnen und Schweissbahnen verarbeitet werden.
V 13 darf nur alszusätzliche Lage eingebaut werden
R 500 darf nur als Abdichtungsbahn nach DIN 18195 eingesetzt werden.
Bei allen oben aufgeführten Bahnen handelt es sich um Normalbitumenbahnen, oder Oxydbitumenbahnen (zwei Begriffe für den gleichen Werkstoff)
Bahnen mit diesem Werkstoff dürfen nach den geltenden Regeln für Planung und Ausführung von Abdichtungen von Flachdächern (FDRL) und der DIN 18531 nicht als Oberlage im mehrlagigen Abdichtungsaufbau verwendet werden.
Und hier schließt sich der Kreis
Mit den bahne, die in der 4102-4 genannt sind und mit denen ein Dachaufbau Flugfeuersicher gebaut werden kann, entspricht nicht den sonstigen technischen Regeln.
ergo: Für alle Dachaufbauten für flachdächer muss ein Nachweis auf Widerstandfähigkeit gegenüber Flugfeuer und strahlende Wärme durch Prüfzeugnis erbracht werden. Ansonsten verstößt der Planer gegen die Landesbauordnung. ( siehe oben: erster beitrag)
mit freundlichen Grüßen